Mit einem Unfall rechnet man nicht, egal ob leichter Auffahrunfall oder schwerer Unfall mit Personenschaden. Die Unfallschadenabwicklung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte möglichst vollständigen Schadenersatz vom Unfallgegner/Versicherer erstattet haben möchte, der Unfallgegner/Versicherer jedoch so wenig wie möglich zahlen möchte.
Mehr über Personenschaden erfahren Sie hier.
Diese und viele andere Frage klären wir für sie im Rahmen der Unfallschadenabwicklung und setzen uns für Sie mit der Versicherung des Unfallgegners auseinander.
Wie schnell ist es geschehen: Bereits eine kleine Unaufmerksamkeit führt dazu, dass
nicht nur eine Geldbuße nach sich ziehen, sondern auch mit empfindlichen Punkteeintragungen im Fahreignungsregister oder gar mit existenzbedrohenden Fahrverboten seitens der Bußgeldstelle geahndet werden sollen.
Hier ist es essenzielle Verpflichtung unserer Kanzlei bereits möglichst frühzeitig im Bußgeldverfahren, noch im Rahmen der Anhörung, auf den erhobenen Tatvorwurf zu reagieren und die so häufig vorliegenden Verfahrensfehler, formellen Mängel oder auch sachlichen Unzulänglichkeiten aufzudecken und die Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie zu einem erfolgreichen Abschluss zuführen.
Unser Ziel ist es
Die Spezialisierung zum Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, ergänzt um die Möglichkeit der Einholung eines Messtechnischen Sachverständigengutachtens, führt zu einer umfassenden, dezidierten und professionellen Prüfung des Vorfalls mit einem positiven Verfahrensausgang für Sie.
Um Ihnen möglichst frühzeitig die bestmögliche anwaltliche Beratung zukommen zu lassen, empfehlen wir dringend, uns unverzüglich Ihren Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid zur ersten überschlägigen und kostenfreien Überprüfung zukommen zu lassen.
Im Rahmen der Unfallschadenabwicklung stellen wir häufig fest, dass der Unfallgegner beim Verkehrsunfall verletzt, in einigen - traurigen - Fällen gar verstorben ist. Dies führt zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die Unfallverursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Gerade in diesen Fällen ist es geboten, tunlichst frühzeitig anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Mit der Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht ergänzt um den Fachanwaltstitel für Strafrecht kann Ihnen in hiesiger Kanzlei die Furcht vor den gravierenden rechtlichen Folgen wie Haft- oder Geldstrafe sowie Fahrerlaubnisentzug genommen werden.
Aus kleinen Parkplatzremplern entwickelt sich schnell ein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Hier ist es geboten, sich umgehend anwaltlichen Beistandes zu bedienen, da die sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Häufig ist die konsumierte Trinkmenge nicht mehr erinnerlich. Obgleich man sich selbst fahrtüchtig fühlt, wird eine Alkoholkonzentration von über 1,1 Promille festgestellt. Der Tatvorwurf lautet dann: Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Auch in diesen Fällen ist Hopfen und Malz noch nicht verloren. Vielmehr ist hier ein aktives Tätigwerden notwendig, indem Sie zumindest über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht die gravierenden Rechtsfolgen, z.B. eine empfindliche Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten, die Einholung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, abmildern lassen.
Deshalb ist es in all diesen Fällen geboten, kurzfristig einen Besprechungstermin, zumindest jedoch einen Telefontermin, mit hiesiger Kanzlei zu vereinbaren.
Ob bereits Jahre vergangen sind oder die Fahrerlaubnis erst gerade entzogen wurde: Nach erfolgtem Fahrerlaubnisentzug wegen Alkohol- oder Drogendelikten oder Überschreitung der Punktegrenze bedarf es grundsätzlich zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Vorlage eines positiven Medizinisch-Psychologischen Gutachtens. Wir bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit äußerst versierten Verkehrspsychologen die Möglichkeit, die Voraussetzungen zur Wiedererteilung zu prüfen und die Chancen zur Wiedererteilung deutlich zu erhöhen.
Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheiten, insbesondere Diabetes, hegt. Insoweit sind wir die ersten Ansprechpartner um diese Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde zu zerstreuen. Bitte kontaktieren Sie uns aufgrund der äußerst kurz bemessenen Frist umgehend!
Sie wurden bei einem Unfall oder Schadenfall verletzt? In solchen Fällen ist es nicht nur wichtig, die Haftung mit dem Schädiger oder dessen Versicherer zu klären. Vielmehr hat der Geschädigte eine Vielzahl von Schadenersatzansprüchen, die er gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer durchsetzen kann. Vielen Geschädigten ist nicht bekannt, dass neben einem angemessenen Schmerzensgeld der Schädiger unter anderem auch Schadenersatz dafür zahlen muss, weil der / die Geschädigte für sich und seine Familie in der Haushaltsführung ausfällt. Wir beraten Sie daher umfassend über die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche und setzen diese gegenüber dem Schädiger und / oder dem Versicherer des Schädigers durch.
Sie sind Versicherungsnehmer und Ihr Versicherer leistet im Versicherungsfall nicht oder nicht vollständig? Ihr Kaskoversicherer behauptet beispielsweise, dass Sie in der Schadenmeldung nach einem Diebstahl Ihres Fahrzeuges Vorschäden verschwiegen haben. Oder Ihr Fahrzeug-Haftpflichtversicherer fordert von Ihnen die an den Unfallgegner gezahlten Schadenersatzforderungen, weil Sie nach einem Unfall den Unfallort unerlaubt verlassen haben sollen. Oder Ihr Berufsunfähigkeitsversicherer lehnt die Leistung auf Berufsunfähigkeit ab, weil Sie Vorerkrankungen bei Antragstellung nicht angegeben haben sollen.
In all solchen Fällen ist es wichtig, dass „auf Augenhöhe“ mit Ihrem Versicherer verhandelt und ihre berechtigten Ansprüche schnellstmöglich durchgesetzt werden. Erforderlich hierzu ist die Kenntnis des „Kleingedruckten“ aus Ihrem Versicherungsvertrag und der hierzu ergangenen vielschichtigen Rechtsprechung.
Die Gesetzeslage im Bereich des Kfz-Rechts ist kompliziert und geprägt von vielen Formalien. Werden diese nicht beachtet, kommt es häufig zu Rechtsnachteilen.
Bei der Beantwortung dieser Fragen stehen wir dem Käufer oder Verkäufer mit Kompetenz und langjähriger Erfahrung zur Seite.
Auf dem Gebiet des Medizinrechts vertreten wir Patienten, die Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind. Wir beraten unsere Mandanten auf dem Gebiet des Medizinrechts sachgerecht über die verschiedenen Möglichkeiten der Vorgehensweise nach einem Behandlungsfehler. So wie auch Krankheiten und deren Behandlung individuell sind, sind auch die Handlungsweisen nach einer falschen Behandlung individuell. Wir klären daher zunächst mit Ihnen gemeinsam Ihre individuelle gesundheitliche Situation und klären dann für Sie die Haftung des behandelnden Arztes wegen des Behandlungsfehlers und setzen dann anschließend Ihre Schadenersatzansprüche durch.